Gemäß § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage ist an Sonn- und staatlichen Feiertagen der Verkauf nur in der Zeit von 11:00 h bis 17:00 h gestattet
Bei Verweigerung des Standgeldes wird vom gesetzlichen Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht
Die Standgebühren beinhalten keine Abfallbeseitigung durch den Veranstalter
Der Verkauf von Neuware ist grundsätzlich nicht gestattet
Der gewerbliche Verkauf ist genehmigungspflichtig
Lebensmittel (Imbisse) sind nur bei Vorlage der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und nach Abschluss eines Vertrages mit dem Veranstalter zum Verkauf zugelassen
Der Verkauf von jugendgefährdenden Schriften (indizierte Filme und Spiele, pornografische Literatur, usw.), Waren, die unter das Artenschutz- und Waffengesetz fallen sowie lebender Tiere sind absolut untersagt
Bei Nichtbeachtung der Flohmarkt-Ordnung kann im Einzelfall ein Verwarnungsgeld von bis zu 250,00 € erhoben werden, im Wiederholungsfall ist mit einem endgültigen Marktverbot zu rechnen!